ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DOLMETSCHDIENSTLEISTUNGEN
1. ALLGEMEINES
Diese AGB legen den Inhalt und die Abwicklung von Verträgen zwischen dem Auftraggeber (im Folgenden: „Auftraggeber“) und dem Unternehmen Sandra Ableidinger, Sprachschlosserei (im Folgenden kurz: „Dolmetschdienstleister“) als Auftragnehmer fest. Für den Umfang der Dolmetschdienstleistung gelten, falls nicht anders schriftlich vereinbart, die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Jede Abweichung davon bedarf einer schriftlichen Bestätigung durch den Dolmetschdienstleister. Wurden die vorliegenden AGB einmal vom Auftraggeber anerkannt, so gelten sie auch für alle weiteren Folgeaufträge, selbst wenn sie hierfür nicht explizit vereinbart wurden. Der Auftraggeber verzichtet explizit auf die Geltendmachung eigener AGB.
2. VERTRAGSGEGENSTAND
Vertragsgegenstand ist die Bereitstellung von Einzeldolmetschern bzw. von Dolmetscherteams für Simultan-, Konsekutiv-, Flüster-, Schriftdolmetsch- und Verhandlungsdolmetscheinsätze inklusive der gesamten Vorbereitung des Einsatzes und etwaiger Nachbearbeitungen des Auftrages für die Veranstaltung des Auftraggebers auf der Grundlage der vom Auftraggeber bekannt gegebenen und im Auftrag schriftlich vereinbarten Anforderungen. Auf Anfrage umfasst dies auch die Besorgung der Dolmetsch- und Beschallungstechnik bei externen Dolmetschtechniklieferanten durch den Dolmetschdienstleister.
3. ERFASSUNG DES ANFORDERUNGSPROFILS
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Dolmetschdienstleister bereits bei Vertragsabschluss die genauen Anforderungen hinsichtlich der erwünschten Sprachkombinationen, Besetzungsmodalitäten bzw. etwaiger gesonderter, über die für erfahrene Dolmetscher üblichen Fachkenntnisse hinausgehenden Anforderungen schriftlich mitzuteilen. Etwaige Abänderungen zu einem späteren Zeitpunkt gelten nur bei schriftlicher und firmenmäßig gezeichneter Bestätigung durch den Dolmetschdienstleister.
4. LEISTUNGSUMFANG
Die Tätigkeit des Dolmetschers (Simultan-, Konsekutiv-, Flüster-, Schriftdolmetsch-, Verhandlungsdolmetscher) beinhaltet die Verdolmetschung mündlicher Ausführungen, sie erstreckt sich nicht auf Einsätze, die im Vertrag nicht ausdrücklich angeführt sind; schriftliche Übersetzungen, das Führen von Tagungsprotokollen u. dgl. gehören nicht zur Tätigkeit und müssen gesondert vereinbart werden. Zur Tätigkeit gehört ebenfalls die gewissenhafte Vorbereitung auf die jeweilige Veranstaltung auf Basis der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Tagungsunterlagen. Der Dolmetschauftrag wird vom Dolmetschdienstleister nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung sorgfältig ausgeführt. Der Dolmetschdienstleister ist verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen zu arbeiten. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung wird nicht übernommen.
5. VORBEREITUNG DER DOLMETSCHER
Simultandolmetschen/Schriftdolmetschen: Der Auftraggeber übermittelt dem Dolmetschdienstleister zur fachlichen und sprachlichen Vorbereitung frühzeitig Informationsmaterial und Unterlagen in den Sprachen der Veranstaltung, da die Qualität der Dolmetschung wesentlich von der Vorbereitung der Dolmetscher und somit von den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationsunterlagen (Vortragsmanuskripte, Veranstaltungsprogramme, Teilnehmerlisten mit Angabe der Funktion, Tagesordnungen, Referenzmaterialien früherer Veranstaltungen, Liste mit für die Veranstaltungen relevanten Websites der teilnehmenden Unternehmen/Institutionen, Glossare, Anfahrtsbeschreibungen usw.) abhängt. Sämtliche Unterlagen zur Vorbereitung sind an den Dolmetschdienstleister bei Vorliegen, jedoch spätestens drei Tage vor Veranstaltungsbeginn per E-Mail zu übermitteln (Dateiformat nach Möglichkeit in MS-Word, jedoch keinesfalls in anderen Programmen als MS Office). Ist eine Übermittlung der Vorbereitungsmaterialien auf elektronischem Wege nicht möglich, so sind dem Dolmetschdienstleister sämtliche Materialien per Boten/auf dem Postweg zu übermitteln, wobei diese spätestens drei Werktage vor Veranstaltungsbeginn bei dem Dolmetschdienstleister eintreffen müssen. Werden bei der Veranstaltung fertige Texte verlesen, sorgt der Auftraggeber dafür, dass dem Dolmetschdienstleister spätestens am Vortag eine Kopie zur Verfügung gestellt wird. Diese Unterlagen bleiben bis Verlesung und Behandlung des Schriftstückes oder Manuskripts beim Dolmetschdienstleister, andernfalls ist der Dolmetschdienstleister von seiner Leistungspflicht entbunden. Werden seitens des Auftraggebers Unterlagen nicht bzw. nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, entbindet dies den Dolmetschdienstleister von jeglicher Haftung bezüglich der Qualität der geleisteten Dolmetschung.
Konsekutiv-/Flüster-/Schriftdolmetsch-/Verhandlungsdolmetschen: Bei Besprechungen/Meetings/Verhandlungen ist der Dolmetscher vor dem Dolmetscheinsatz zusätzlich in die Vorgeschichte der Verhandlungen einzuweisen. Fehler, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung ergeben, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Vom Veranstalter gewünschte und außerhalb der vereinbarten Einsatzzeiten anberaumte Vorbesprechungen werden gesondert zu den für Dolmetschungen üblichen Honorarsätzen und Bedingungen in Rechnung gestellt.
6. DOLMETSCHTECHNIK
Dolmetschkabinen bei Simultan-/Schriftdolmetschung: Pro Zielsprache wird eine Dolmetschkabine für zwei Dolmetscher benötigt. Der Platzbedarf für eine Kabine beträgt ca. 2 x 2 m, weiters 0,5 m für das Öffnen der Türe. Der Technikerplatz in unmittelbarer Nähe zur Kabine benötigt ca. 0,80 x 0,80 m. Der Abstand zwischen der letzten Sesselreihe und der Kabine soll ca. 1 m betragen. Der Auftraggeber haftet für die sorgsame Behandlung der Dolmetschanlage und aller damit verbundenen Geräte und die vollständige Rückgabe von Kopfhörern usw. Wird die Dolmetschtechnik vom Auftraggeber bereitgestellt, sorgt dieser dafür, dass sie der ISONorm 4043 entspricht und dass jederzeit ein Betreuungstechniker vor Ort anwesend ist. Die Dolmetschkabinen müssen so beschaffen sein, dass eine direkte Sicht auf den Redner und in den Sitzungssaal gegeben ist. Die Verwendung von Fernsehmonitoren bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Dolmetschdienstleisters.
Externe Bildschirme/ Leinwand/ Projektor/ LAN- Verbindung: Der Auftraggeber klärt mit dem Dolmetschdienstleister sämtliche Details zur rezipientengerechten Übertragung auf vorhandene/vom Dolmetschdienstleister bereitzustellende Endgeräte, mit denen die Schriftdolmetschung situationsadäquat projiziert wird.
Flüsterkoffer: Bei Führungen können so genannte Personenführungsanlagen zum Einsatz kommen.
Mangelhafte Dolmetschtechnik: Der Dolmetschdienstleister wird von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die Dolmetschanlage für unzureichend befunden wird (zu geringe Abmessungen, unzureichende Belüftung, unzureichende technische Ausstattung, unzureichende Schallisolierung, Funktionsuntüchtigkeit der Anlage). Die Pflichten des Auftraggebers bleiben davon unberührt.
Audiomitschnitt: Das Produkt der Dolmetschdienstleistung ist ausschließlich zur sofortigen Anhörung bestimmt. Eine Aufzeichnung ist ohne vorherige Zustimmung durch den Dolmetschdienstleister unzulässig. Der Auftraggeber haftet für unbefugte Aufnahmen durch Dritte. Bei der Vorführung von Tonfilmen u. dgl. ist eine Simultanübertragung des auf der Tonspur aufgezeichneten Kommentars in andere Sprachen nur dann möglich, wenn: -die Dolmetscher das Skript des Kommentars vor der Konferenz studieren und während der Filmvorführung mitlesen können und -der Filmton vom Tonverstärker des Projektors über Kabel in die Simultananlage eingespeist wird.
7. HONORAR
Dolmetschhonorar: Das für Dolmetschdienstleistungen in Rechnung gestellte Honorar bestimmt sich ausschließlich nach den Tarifen des Dolmetschdienstleisters bzw. nach dessen schriftlichen Kostenvoranschlägen in Anlehnung an die von der Universitas Austria, dem Berufsverband für Dolmetschen und Übersetzen, empfohlenen Richtlinien. Kostenvoranschläge gelten ausschließlich, wenn sie schriftlich erfolgt sind. Andere Kostenvoranschläge gelten nur als unverbindliche Richtlinien. Dolmetschtarife werden im Allgemeinen nach Halb- bzw. Ganztagen berechnet, wobei für diese Festlegung ausschlaggebend ist, in welchem Zeitrahmen der Einsatz stattfindet.
Zeitrahmen:
08–13 Uhr = Halbtag
12–19 Uhr = Halbtag
11–16 Uhr = Ganztag
Halbtagestarif = eine maximale Anwesenheit des Dolmetschers am Einsatzort von vier aufeinander folgenden Stunden innerhalb des obigen Zeitrahmens. Ganztagestarif = entweder eine Anwesenheitszeit des Dolmetschers am Einsatzort von acht Stunden oder für den Fall, dass der Einsatz durch lange, im Programm vorgesehene Pausen von mehr als drei Stunden in einem Stück unterbrochen wird, eine reine Arbeitszeit von sechs Stunden.
Die Ganz- bzw. Halbtagestarife sowie die Überstunden werden ab dem vom Auftraggeber schriftlich bekannt gegebenen Zeitpunkt, zu dem der Dolmetscher am Einsatzort erwartet wird, berechnet. Ein späterer Einsatzbeginn bleibt unberücksichtigt. Alternativ dazu können auch Pauschalen für genau im Vertrag spezifizierte Zeiten berechnet werden. In diesem Fall berechnen sich Überstunden ab dem Ablauf der spezifizierten Zeit.
Organisation: Falls nicht schriftlich anders vereinbart, werden für die Organisation keinerlei Kosten in Rechnung gestellt.
Überstunden: Über den vereinbarten Zeitrahmen hinausgehende Einsatzzeiten werden pro Stunde in Rechnung gestellt. Begonnene Stunden werden als ganze berechnet.
Stehtage: Erfolgt der gesamte Dolmetscheinsatz an nicht hintereinander folgenden Tagen und ist dem Dolmetscher eine Rückkehr an sein Berufsdomizil nicht möglich, so werden die dabei resultierenden Stehtage zu den vereinbarten Tagestarifen in Rechnung gestellt.
Fahrtzeitersatz: Ist es erforderlich, dass die Anreise und Abreise vor oder nach dem Einsatz angetreten wird, kommt ein Halbtagessatz zur Anwendung.
Verwertungsrechte: Für Tonband- bzw. Videoaufnahmen der Dolmetschung bzw. die Aushändigung der redigierten Mitschrift der Schriftdolmetschung zur internen bzw. externen Verwendung wird pro Person ein Halbtagestarif zusätzlich in Rechnung gestellt.
8. SPESEN
Bei Einsätzen außerhalb von Wien oder Gänserndorf trägt der Auftraggeber sämtliche mit diesem Einsatz verbundene Spesen. Diese umfassen insbesondere, jedoch nicht exklusive, die Reisespesen bzw. Aufenthaltskosten in dem durch die jeweilige Situation erforderlichen Zeitraum. Bei Einsätzen außerhalb von Wien oder Gänserndorf werden Spesen unter Berücksichtigung des tatsächlichen Wohnortes/Berufssitzes des Dolmetschers berechnet.
a) Reisespesen
An Reisespesen werden je nach der tatsächlich gewählten Reiseart bei Einsätzen innerhalb Österreichs entweder die Bahnkosten 2. Klasse zum Normaltarif laut ÖBB-Website sowie die lokalen Transportkosten am Einsatzort oder die gefahrenen Kilometer lt. amtlichem Kilometergeld zuzüglich Mautgebühren, Parkgaragengebühren u. dgl. in Rechnung gestellt. Am Abfahrts-/Ankunftsort werden üblicherweise Taxidienste in Anspruch genommen. Auf Wunsch des Auftraggebers und bei zeitlich vorteilhaften Verbindungen sind auch innerhalb Österreichs Flugverbindungen akzeptabel, wobei die Kosten direkt vom Auftraggeber zu übernehmen sind. Bei internationalen Einsätzen steht es dem Dolmetschdienstleister frei, die Reiseart zu wählen. Die Kosten sind vom Auftraggeber zu übernehmen. Ist aus Gründen Höherer Gewalt eine Anreise auf dem geplanten und vereinbarten Wege nicht möglich (z. B. katastrophen- oder terrorbedingte Sperren), so kann auf Ermessen des Dolmetschdienstleisters zur Sicherstellung der vereinbarten Dienstleistung eine andere Reiseart gewählt werden und die (eventuell zusätzlich) entstehenden Reisekosten sind vom Auftraggeber zu übernehmen, selbst wenn diese nicht dem üblichen Reisemodus entsprechen (Kilometergeld, Maut usw.).
b) Aufenthaltskosten
Die Aufenthaltskosten umfassen Übernachtungs- und Verpflegungskosten des Dolmetschers und gegebenenfalls die der Techniker zur Betreuung der Dolmetschanlage. Der Auftraggeber übernimmt die Kosten für die Unterbringung in einem Hotel oder in einer gleichwertigen Einrichtung, wobei als Mindestkategorie 3 Sterne vereinbart werden. Es sind Einzelzimmer zur Verfügung zu stellen. Die Zimmer sind generell vom Auftraggeber direkt zu organisieren und zu begleichen, Reservierungen sind auf den Namen „Sprachschlosserei“ vorzunehmen. Sollte auf Grund der spezifischen Gegebenheiten bei einem spezifischen Einsatz der Technikaufbau mehr als einen Tag vor Einsatzbeginn begonnen werden müssen, so sind die Aufenthaltskosten der Techniker ab diesem Zeitpunkt bzw. dem betreffenden Vorabend zu übernehmen. Entsprechen die vom Auftraggeber bereit gestellten Zimmer wider Erwarten nicht den vereinbarten Kriterien, ist der Dolmetschdienstleister berechtigt, Zimmer in einem anderen Beherbergungsbetrieb der vereinbarten Kategorie zu nehmen und diese dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
Anreise/Abreise: Bei Einsätzen außerhalb von Wien oder Gänserndorf erfolgt die Anreise am Tag vor Einsatzbeginn. Die Abreise erfolgt üblicherweise am letzten Tag der Veranstaltung. Ist dies aus zeitlichen/logistischen Gründen nicht möglich/zumutbar (Abreise nach letzter Zugverbindung zum Wohnsitz oder Berufssitz des Dolmetschers, Einsatzende nach 20:00 usw.), ist auch die Übernachtung für diese Nacht vom Auftraggeber zu übernehmen.
Verpflegung: An Einsatztagen bzw. dem Anreisetag, dem Abreisetag oder eventuellen Stehtagen stellt der Auftraggeber für den Dolmetschdienstleister drei Mahlzeiten zur Verfügung (Anreisetag, wenn nicht Einsatztag und nicht anders vereinbart, nur Abendessen, Abreisetag, wenn nicht Einsatztag und nicht anders vereinbart, nur Frühstück), wobei, wenn nicht anders vereinbart, das Frühstück üblicherweise am Beherbergungsort, das Mittagessen am Einsatzort und das Abendessen nach freier Wahl des Dolmetschdienstleisters bereit zu stellen ist. Bei einer An- bzw. Abreisedauer von mehr als vier Stunden pro Strecke können während der Reise eingenommene Mahlzeiten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. Falls nicht schriftlich anders lautend vereinbart, übernimmt der Auftraggeber die Kosten hierfür direkt. Werden einzelne Mahlzeiten nicht vom Auftraggeber bereitgestellt, so werden sie diesem von Dolmetschdienstleister im Zuge der Endabrechnung in Rechnung gestellt oder von diesem durch eine vereinbarte Verpflegungspauschale abgegolten. Während der Dolmetscheinsätze sind dem Dolmetschdienstleister vom Auftraggeber ausreichend Getränke zur Verfügung zu stellen. Die Kosten hierfür sowie die Kosten für die Pausenerfrischungen sind vom Auftraggeber zu übernehmen.
9. MÄNGEL
Bei etwaigen Beschwerden des Auftraggebers hinsichtlich der Qualität der Dolmetschung ist dieser verpflichtet, umgehend (nicht später als 10 Minuten nach Gewahrwerdung) den Dolmetschdienstleister mit konkreter Bezeichnung der beanstandeten Mängel zu verständigen, Beanstandungen, die erst nach dem Ende der jeweiligen Veranstaltung angesprochen werden, können nicht berücksichtigt werden. Ein Haftungsanspruch bei Qualitätsbemängelungen der Dolmetschung beschränkt sich höchstens auf den Auftragswert der beanstandeten Sprachkombination. Der Dolmetschdienstleister übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Dolmetschung, wenn der Sprecher einen deutlichen Sprachfehler hat, der Sprecher im Dialekt spricht, der Sprecher eine Sprache verwendet, die nicht seine Muttersprache ist, der Sprecher vom Blatt liest, ohne dass schriftliche Unterlagen zur Verfügung stehen, der Sprecher nicht ins Mikrophon spricht, das Hörverständnis durch Störgeräusche behindert wird u. dgl.
10. BEZAHLUNG
Die Zahlung hat, falls nicht anders vereinbart, unmittelbar nach Erledigung der Dolmetschleistung zu erfolgen. Der Dolmetschdienstleister ist berechtigt, eine angemessene Akontozahlung zu verlangen. Von Privatpersonen und ausländischen Auftraggebern kann die Vorauszahlung der vollständigen Auftragssumme gefordert werden. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 8% in Anrechnung gebracht. Des Weiteren sind Inkasso- und Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.
11. RÜCKTRITT VOM VERTRAG
Tritt der Auftraggeber vor Einsatzbeginn vom Vertrag zurück, so kommen folgende Stornogebühren zur Anwendung:
a) 6-5 Kalenderwochen vor Einsatzbeginn: 25% der Auftragssumme
b) 4 Kalenderwochen vor Einsatzbeginn: 50% der Auftragssumme
c) weniger als 3 Kalenderwochen vor Einsatzbeginn: 75% der Auftragssumme
d) weniger als 1 Kalenderwoche vor Einsatzbeginn: 100% der Auftragssumme
Entstandene Kosten für Fremdleistungen (z. B. bereits gebuchte Flugtickets, Hotelbuchungen) sind zuzüglich zu entrichten. Wird dem Dolmetschdienstleister infolge eines Umstandes, den er nicht zu vertreten hat, die Leistung ganz oder teilweise unmöglich, so behält sich der Dolmetschdienstleister den Anspruch auf Erstattung der nachweislich entstandenen Kosten, gegebenenfalls auf das vereinbarte Honorar vor. Sollte der Dolmetschdienstleister an der Erfüllung des Vertrags unverschuldet gehindert sein, wird der Auftraggeber davon umgehend in Kenntnis gesetzt. Sollte der Dolmetschdienstleister für einen qualitativ gleichwertigen Ersatz für die Erfüllung des Auftrags sorgen, verzichtet der Auftraggeber auf jegliche Schadenersatzansprüche gegenüber dem Dolmetschdienstleister.
12. HÖHERE GEWALT
Für den Fall der Höheren Gewalt ist der Dolmetschdienstleister verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen. Höhere Gewalt berechtigt sowohl den Dolmetschdienstleister als auch den Auftraggeber, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber hat jedoch dem Dolmetschdienstleister Ersatz für bereits getätigte Aufwendungen bzw. Leistungen zu geben. Als Höhere Gewalt gelten insbesondere: Arbeitskonflikte, Kriegshandlungen, Bürgerkrieg, Zufall, Krankheit, Unfall, Tod sowie Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die nachweislich die Möglichkeit des Dolmetschdienstleisters, den Auftrag vereinbarungsgemäß zu erledigen, entscheidend beeinträchtigen.
13. DATENSCHUTZ
Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten des Kunden werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen beim Dolmetschdienstleister verarbeitet.
14. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Nebenabreden, Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Bedingungen sowie der jeweiligen Einzelverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollten einzelne dieser Bedingungen gleich aus welchem Rechtsgrund unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Es gilt österreichisches Recht.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) FÜR SPRACH- UND FORMENTRAININGS
Diese AGB legen den Inhalt und die Abwicklung von Verträgen zwischen dem Auftraggeber (im Folgenden: „Auftraggeber“) und dem Unternehmen Sprachschlosserei, Sandra Ableidinger (im Folgenden kurz: „Sprachschlosserei“) als Auftragnehmer fest. Wurden die vorliegenden AGB einmal vom Auftraggeber anerkannt, so gelten sie auch für alle weiteren Folgeaufträge, selbst wenn sie hierfür nicht explizit vereinbart wurden. Die folgenden AGB beziehen sich auf Einzel-, Firmen- oder Gruppenkurse beim Kunden oder im Online-Format.
Anmeldung
Die Anmeldung erfolgt schriftlich per E-Mail an Sprachschlosserei. Ihr Kurs gilt als gebucht, sobald Sie die erforderlichen Zahlungen im Voraus geleistet haben (Vorlage der Kopie der Einzahlungsbestätigung).
Leistungen
Die Leistungen von Sprachschlosserei umfassen grundsätzlich nur den Sprachunterricht. Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus dem von Sprachschlosserei unterbreiteten Angebot sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Beauftragung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung von Sprachschlosserei.
Zahlung
Die Zahlung der gebuchten Kurseinheiten kann nach Rechnungslegung durch Sprachschlosserei bis längstens 14 Tage vor Kursbeginn per Überweisung erfolgen.
Stornierung eines Kurses
Bei Stornierungen wird eine Bearbeitungsgebühr von € 40,- in Rechnung gestellt. Eine Stornierung bzw. Umbuchung ist nur bis zum 14. Tag vor dem geplanten Kursbeginn zulässig und bedarf der Schriftlichkeit. Bei Stornierungen nach diesem Zeitpunkt bzw. nach Beginn des Kurses oder bei Nichterscheinen der Teilnehmer wird der komplette Kursbeitrag fällig.
Haftung
Der Kunde bzw. die beauftragende Firma haftet für sämtliche von den Kursteilnehmern zugefügten Schäden und ist nach Maßgabe der Anwendung findenden Gesetzesbestimmungen zur Ersatzleistung verpflichtet. Den Veranstalter treffen für eventuelle Schäden, insbesondere auch Verletzungen, keine Haftung. Die Kursteilnehmer sind über Sprachschlosserei weder unfall- noch krankenversichert. Für Minderjährige haften deren Erziehungsberechtigte. Die Teilnahme an Ausflügen erfolgt auf eigene Gefahr. Für persönliche Gegenstände der Teilnehmer, inkl. der bereitgestellten Lernunterlagen wird keine Haftung übernommen.
Ausschluss durch Sprachschlosserei
Sollte sich ein Teilnehmer grob vertragswidrig verhalten oder die Durchführung eines Kurses stören, kann er ohne Ersatzleistung vom Kursprogramm ausgeschlossen werden.
Kursabsage – Verkürzung – Verschiebung
Sollte die Mindestteilnehmerzahl für einen Kurs nicht erreicht werden, behält sich Sprachschlosserei vor, den Kurs abzusagen, zu verkürzen oder zu verschieben.
Besichtigungen – Ausflüge
Sofern nichts anderes vermerkt ist, sind Kosten für Besichtigungen, Ausflüge, Prüfungen, etc. nicht im Preis inbegriffen und müssen vor Ort beglichen werden.
Feiertage
Sofern nichts anderes vermerkt ist, findet an österreichischen Feiertagen kein Unterricht statt. Der dabei ausfallende Kurs wird nicht zu einem anderen Zeitpunkt nachgeholt und auch nicht erstattet.
Abwesenheit
Im Falle unregelmäßiger Teilnahme am Sprachkurs ist keine Rückerstattung der Kursgebühr oder Verlängerung des Kurses möglich. Werden Einzelunterrichtsstunden durch den Schüler abgesagt, wird der Termin nur im Falle eines Einzelunterrichts eingebracht, sofern die Absage spätestens am vorhergehenden Arbeitstag bis 12 Uhr bekannt gegeben wurde. Es entsteht in diesem Fall auch kein Recht auf Nachholung des Unterrichts. Erscheinen die Schüler nicht zu einem vereinbarten Termin, gilt der Unterricht als gehalten und es entsteht kein Recht auf Nachholung des versäumten Unterrichts. Jede angefangene Unterrichtseinheit wird als ganze Einheit verrechnet, auch bei Abbruch der Einheit. Fallen Unterrichtsstunden infolge Verhinderung oder Erkrankung des Sprachlehrers aus, wird entweder ein Ersatzlehrer organisiert oder sie werden nach Absprache mit den Teilnehmern eingebracht.
Kursbücher und Kursmaterial
Kursbücher, Material und Teilnahmebestätigungen sind nicht im Kurspreis enthalten. Die von Sprachschlosserei zur Verfügung gestellten Unterlagen dürfen nicht vervielfältigt werden.
Mitwirkungspflicht und Mangelrüge
Die Kursteilnehmer sind verpflichtet, die Sprachschlosserei unverzüglich nach Feststellung eines Mangels entsprechend zu informieren und Abhilfe zu verlangen. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung schließen wir jegliche Ansprüche aus.
Veranstalter der Kurse und Einheiten
Der Veranstalter ist Sprachschlosserei. 1 Unterrichtseinheit hat 45 Minuten.
Besuchsbestätigung
Voraussetzung für den Erhalt einer Besuchsbestätigung am Ende des Kurses ist die 80%ige Anwesenheit während der gesamten Kursdauer. Kursbesuchsbestätigungen sind zu Kursende, wenn der Kurs mindestens zu 80% besucht wurde, per E-Mail erhältlich und werden nach Übernahme der Portokosten durch den Teilnehmer auch postalisch übermittelt.
Sonstiges
Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Sprachschlosserei behält sich das Recht vor, die Regeln, das Programm, die Preise und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne vorherige Ankündigung zu ändern. Sollte ein Punkt dieser Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen vollinhaltlich aufrecht. Es gilt österreichisches Recht. Druck- und Übersetzungsfehler vorbehalten.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) FÜR SPRACHDIENSTLEISTUNGEN
1. Anwendungsbereich
Diese AGB legen den Inhalt und die Abwicklung von Verträgen zwischen dem Auftraggeber (im Folgenden kurz: „Kunde“) und dem Unternehmen Sandra Ableidinger, Sprachschlosserei (im Folgenden kurz: „Sprachdienstleister “) als Auftragnehmer fest. Der Sprachdienstleister erbringt die in Punkt 2.1 angeführten Leistungen sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
2. Kooperation zwischen Kunde und Sprachdienstleister/Umfang der Leistungen
2.1. Der Leistungsumfang gegenüber dem Auftraggeber umfasst grundsätzlich das Übersetzen, die Zieltextgestaltung, das Projektmanagement sowie die Planung und Durchführung allfälliger Zusatzleistungen.
2.2. Der Sprachdienstleister verpflichtet sich, alle übertragenen Tätigkeiten nach bestem Wissen und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit durchzuführen.
2.3. Der Kunde hat dem Sprachdienstleister, so weit wie möglich und für den Auftrag sinnvoll, durch Bereitstellung der zur Erbringung der Dienstleistung notwendigen Unterlagen sowie Informationen zu unterstützen; folgendes kann dazu nötig sein:
– Stil-Richtlinien (sofern der Kunde die Verwendung einer organisationsspezifischen Sprache bzw. Terminologie oder eine spezifische Form von Abkürzungen bzw. einer kontrollierten Sprache wünscht, muss er dies dem Sprachdienstleister mitteilen und alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen)
– unternehmensinterne Terminologie, Fachterminologie;
– bereits bestehende Übersetzungen, relevante Übersetzungseinheiten aus „Translation Memories“;
– im Ausgangstext referenzierte Publikationen;
– technische Unterlagen und Anschauungsmaterial;
– Schulungsmaterial;
– Internetadressen;
– Paralleltexte;
– Hintergrundtexte;
– Betriebsbesichtigungen;
– bestimmte Technologien (insbesondere andere als die gängigen „Office“- Anwendungen) hat der Kunde zur Verfügung zu stellen.
2.4. Der Kunde verpflichtet sich weiters, dem Sprachdienstleister bereits vor Anbotslegung den Verwendungszweck mitzuteilen, z. B. ob diese
– für ein bestimmtes Zielland vorgesehen ist;
– nur zur eigenen Information;
– zur Veröffentlichung und/oder Werbung;
– für rechtliche Zwecke und/oder Patentverfahren;
– oder einem anderen Zweck dienen soll, bei dem eine besondere Übersetzung der Texte durch den damit befassten Sprachdienstleister von Bedeutung ist.
2.5. Der Auftraggeber darf den Text des Sprachdienstleisters nur zu dem von ihm angegebenen Zweck verwenden. Für den Fall, dass der Auftraggeber den Text für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet, besteht keine Haftung des Sprachdienstleisters.
2.6. Der Kunde muss dem Sprachdienstleister im Voraus kompetente Ansprechpartner benennen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen.
2.7. Die fachliche und sprachliche Richtigkeit des Ausgangstextes fällt ausschließlich in die Verantwortung des Kunden. Für Mängel, die sich aufgrund unzureichender Spezifizierung, sprachlichen und terminologischen Ungenauigkeiten des Ausgangstextes usw. ergeben, ist eine Haftung des Sprachdienstleisters ausgeschlossen.
2.8. Die Zahlenwiedergabe durch den Sprachdienstleister erfolgt nur nach dem Ausgangstext. Für die Umrechnung von Zahlen, Maßen, Währungen und dergleichen ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.
2.9. Der Name des Sprachdienstleisters darf nur dann der veröffentlichten Übersetzung oder dem erstellten Zieltext beigefügt werden, wenn der gesamte Text von diesem übersetzt bzw. erstellt wurde und wenn keine Veränderungen daran vorgenommen wurden.
2.10. Bei Texten, die mit den gängigen Office-Anwendungen bearbeitbar sind, wird die Formatierung des Ausgangstextes beibehalten.
2.11. Etwaige Sonderwünsche sind getrennt zu vereinbaren und zu honorieren (Sonderformate, Fahnenkorrektur, CMS, Projektmanagement usw.).
2.12. Ist nichts anderes vereinbart, so gelten für die formale Gestaltung die Regelungen der ÖNORM EN 15038.
2.13. Für die richtige Wiedergabe von Namen und Anschriften bei Vorlagen, die nicht in lateinischer Schrift gehalten sind, hat der Kunde vorab die Schreibweise von Namen und Eigenbezeichnungen auf einem besonderen Blatt in lateinischer Blockschrift vorzugeben.
2.14. Die übersetzten bzw. erstellten Zieltexte sind vom Sprachdienstleister, so nichts anderes vereinbart ist, in einfacher Ausfertigung in elektronischer Form zu liefern.
3. Angebot/Auftrag
3.1. Der Sprachdienstleister hat das Recht, den Auftrag an gleich qualifizierte Sprachdienstleister in Substitution weiterzugeben. In diesem Falle bleibt er jedoch ausschließlicher Sprachdienstleister und Vertragspartner des Kunden.
3.2. Ein Kostenvoranschlag gilt nur dann als verbindlich, wenn er schriftlich (im Original, per Fax oder E-Mail,) und nach Vorlage der zu übersetzenden Unterlagen erstellt wurde. Andere Kostenvoranschläge gelten immer nur als unverbindliche Richtlinie. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen des Sprachdienstleisters erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15% ergeben, so wird der Sprachdienstleister den Kunden davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15%, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich, und diese Kosten können vom Sprachdienstleister ohne Rücksprache mit dem Kunden in Rechnung gestellt werden.
4. Termine, Lieferung
4.1. Hinsichtlich der Frist für die Lieferung der Übersetzung bzw. des Zieltextes des Sprachdienstleisters ist die jeweilige Vereinbarung zwischen Kunde und Sprachdienstleister maßgebend. Ist das Lieferdatum ein unabdingbarer, nicht durch eine angemessene Nachfrist verlängerbarer Bestandteil des vom Sprachdienstleisters angenommenen Auftrages und hat der Kunde an einer verspäteten Lieferung kein Interesse („Fixgeschäft“), so hat der Kunde dies im Vorhin ein bekannt zu geben.
4.2. Kunde und Sprachdienstleister müssen folgende Termine vereinbaren:
– Eingang des Ausgangstextes und aller zur Hintergrundinformation notwendigen Unterlagen beim Sprachdienstleister;
– Eingang eines Korrekturexemplars beim Kunden (sofern erwünscht);
– Retournierung des Korrekturexemplars an den Sprachdienstleister;
– Eingang der finalen Übersetzung bzw. des finalen Zieltextes beim Kunden in der vereinbarten Lieferform.
4.3. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist sowie des Liefertermins, auch bei einem Fixgeschäft, ist der rechtzeitige Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen im angegebenen Umfang (z. B. Ausgangstexte und alle erforderlichen Unterlagen zur Hintergrundinformation) sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend um den Zeitraum, um den dem Sprachdienstleister die erforderlichen Unterlagen verspätet zur Verfügung gestellt wurden; für den Fall eines Fixgeschäfts obliegt es dem Sprachdienstleister zu beurteilen, ob auch bei verspäteter Zurverfügungstellung von Unterlagen durch den Kunden der vereinbarte Liefertermin eingehalten werden kann. Die Nichteinhaltung der Lieferfrist berechtigt den Kunden nur im Falle der oben eingehaltenen Voraussetzungen und eines ausdrücklich vereinbarten Fixgeschäftes zum Rücktritt vom Vertrag.
4.4. Die mit der Lieferung (Übermittlung) der Übersetzung und der Unterlagen verbundenen Gefahren trägt der Kunde.
4.5. Ist nichts anderes vereinbart, so verbleiben die vom Kunden dem Sprachdienstleister zur Verfügung gestellten Unterlagen nach Beendigung des Übersetzungsauftrages beim Sprachdienstleister. Dieser hat dafür zu sorgen, dass diese Unterlagen für eine Dauer von vier Wochen nach Beendigung des Übersetzungsauftrages verwahrt werden. Danach ist dieser berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Unterlagen zu vernichten.
4.6. Für die Dauer der Aufbewahrung ist der Sprachdienstleister verpflichtet, die Unterlagen so zu verwahren, dass Unbefugte keinen Zugang dazu haben, die Verschwiegenheitsverpflichtung nicht verletzt wird und die Unterlagen nicht vertragswidrig verwendet werden können.
5. Honorar und Zahlungsbedingungen
5.1. Die Preise für Übersetzungen und zu erstellende Zieltexte bestimmen sich, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, nach den Tarifen (Preislisten) des Sprachdienstleisters, die für die jeweilige Art der Übersetzung bzw. Textgestaltung anzuwenden sind.
5.2. Als Berechnungsbasis gilt die jeweils vereinbarte Grundlage, z. B.: Normzeilen (à 55 Zeichen inkl. Leerzeichen), Wörter, Stundensatz, Zieltext, Ausgangstext.
5.3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
5.4. Es gilt Wertbeständigkeit der Forderung samt Nebenforderungen. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis einschließlich 2,5 % bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Kollektivvertragliche Lohn- bzw. Gehaltserhöhungen oder -senkungen berechtigen den Sprachdienstleister ebenfalls zu einer entsprechenden nachträglichen Preiskorrektur.
5.5. Für die Überprüfung von Fremdübersetzungen wird ein angemessenes Entgelt in Rechnung gestellt.
5.6. Für Express- und Wochenendarbeiten können angemessene Zuschläge verrechnet werden, welche vorab zu vereinbaren sind.
5.7. Die Leistungen des Sprachdienstleisters sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, bei Ausfolgung bzw. Lieferung der Übersetzung oder zu erstellenden Zieltexte und nach Rechnungslegung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ist Abholung vereinbart und erfolgt diese durch den Kunden nicht zeitgerecht, so entsteht die Zahlungspflicht des Kunden mit dem Tage der Bereitstellung der Übersetzung oder des Zieltextes zur Abholung.
5.8. Der Sprachdienstleister ist berechtigt, im Vorhinein eine angemessene Akontozahlung zu verlangen.
5.9. Tritt Zahlungsverzug ein, so ist der Sprachdienstleister berechtigt, die Übersetzung bzw. den Zieltext sowie beigestellte Auftragsunterlagen (z. B. zu übersetzende Manuskripte) zurückzubehalten. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie angemessene Mahnspesen in Anrechnung gebracht.
5.10. Wurden zwischen dem Kunden und dem Sprachdienstleister Teilzahlungen (z. B. eine Akontozahlung) vereinbart, ist der Sprachdienstleister bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, die Arbeit an den bei ihm liegenden Aufträgen ohne Rechtsfolgen für ihn und ohne Präjudiz für seine Rechte so lange einzustellen, bis der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Dies gilt auch für Aufträge, bei denen eine fixe Lieferzeit vereinbart wurde.
6. Höhere Gewalt
6.1. Im Falle des Eintritts höherer Gewalt hat der Sprachdienstleister den Kunden, soweit möglich, unverzüglich davon zu benachrichtigen. Höhere Gewalt berechtigt sowohl den Sprachdienstleister als auch den Kunden, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat jedoch dem Sprachdienstleister Ersatz für bereits getätigte Aufwendungen und ein angemessenes Honorar für die bereits erbrachten Leistungen zuzubilligen.
6.2. Als Fall höherer Gewalt sind insbesondere anzusehen: Arbeitskonflikte; Kriegshandlungen; Bürgerkrieg; Stillstand der Rechtspflege und/oder Verwaltung, Abbruch der Kommunikationsmittel; Eintritt von durch den Sprachdienstleister selbst nicht beeinflussbaren, unvorhersehbaren Ereignissen, die nachweislich die Möglichkeit des Sprachdienstleistes, den Auftrag vereinbarungsgemäß zu erledigen, entscheidend beeinträchtigen.
7. Gewährleistung und Schadenersatz
7.1. Sämtliche Mängel müssen vom Kunden in hinreichender Form schriftlich erläutert und nachgewiesen werden (Fehlerprotokoll). Der Kunde hat offensichtliche Fehler innerhalb einer Woche nach Eingang der Übersetzung bzw. des Zieltextes zu rügen.
7.2. Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde dem Sprachdienstleister eine angemessene Frist und Gelegenheit zur Nachholung und Verbesserung der Leistung zu gewähren. Werden die Mängel innerhalb angemessener Frist vom Sprachdienstleister behoben, so hat der Kunde weder einen Anspruch auf Preisminderung noch auf Wandlung des Vertrages.
7.3. Wenn der Sprachdienstleister eine Verbesserung verweigert oder die angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, bzw. die Verbesserung für den Kunden mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wäre, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten (Wandlung) oder Herabsetzung des Honorars (Preisminderung) verlangen. Bei geringfügigen Mängeln besteht kein Recht zur Wandlung des Vertrages (§ 932 Abs. 4 ABGB).
7.4. Gewährleistungsansprüche berechtigen den Kunden nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teils des Rechnungsbetrages. Der Kunde verzichtet auch auf die Möglichkeit der Aufrechnung.
7.5. Für Übersetzungen bzw. Zieltexte, die für Druckwerke in welcher Form auch immer verwendet werden, besteht eine Haftung des Sprachdienstleisters für Mängel nur dann, wenn der Kunde in seinem Auftrag ausdrücklich schriftlich bekannt gibt, dass er beabsichtigt, den Text des Sprachdienstleisters zu veröffentlichen, und wenn dem Sprachdienstleister dafür Korrekturfahnen bis einschließlich jener Fassung des Textes vorgelegt werden, nach der vom Kunden keinerlei Änderungen mehr vorgenommen werden.
7.6. Für die Übersetzung von schwer lesbaren, unleserlichen bzw. unverständlichen Vorlagen, für auftragsspezifische Abkürzungen, die vom Kunden bei Auftragserteilung nicht angegeben bzw. erklärt wurden, stilistische Verbesserungen bzw. Abstimmungen von spezifischen Terminologien (insbesondere von branchen- bzw. firmeneigenen Termini) und die richtige Wiedergabe von Namen und Anschriften bei Vorlagen, die nicht in lateinischer Schrift gehalten sind, besteht keinerlei Mängelhaftung. Aus diesen Gründen tritt bei nicht fristgerechter Übersetzung auch kein Verzug ein. Dies gilt auch für Überprüfungen von fremden Übersetzungen.
7.7. Für vom Kunden beigestellte Ausgangstexte, Originale und dergleichen haftet der Sprachdienstleister, sofern diese nicht mit der Lieferung dem Kunden zurückgegeben werden, als Verwahrer im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches lediglich für die Dauer von vier Wochen nach Fertigstellung des Auftrages. Eine Pflicht zur Versicherung besteht nicht. Für die Rückerstattung gilt Punkt 4.5. sinngemäß.
7.8. Aufgrund der technischen Gegebenheiten wird vom Sprachdienstleister für die Übermittlung von Zieltexten mittels Datentransfer (wie z.B. E-Mail) keine Haftung für dabei entstehende Mängel und Beeinträchtigungen (wie Virusübertragungen, Verletzung der Geheimhaltungspflichten, Beschädigung von Dateien) übernommen, sofern nicht zumindest grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
7.9. Alle Schadenersatzansprüche gegen den Sprachdienstleister, auch für Mangelfolgeschäden, sind, sofern nicht gesetzlich anderes zwingend vorgeschrieben, mit der Höhe des Rechnungsbetrages (netto) begrenzt. Ausgenommen davon sind Fälle, in denen der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich vom Sprachdienstleister [d. h. lediglich durch die Übersetzung selbst, nicht durch den Ausgangstext] verursacht und verschuldet wurde oder Personenschäden nach dem Produkthaftungsgesetz vorliegen.
7.10. Für den Fall, dass der Kunde die Übersetzung bzw. den erstellten Zieltext zu einem anderen als dem angegebenen Zweck verwendet, ist eine Haftung des Sprachdienstleisters aus dem Titel des Schadenersatzes ausgeschlossen.
7.11. Der Sprachdienstleister verpflichtet sich, die von ihm Beauftragten zur Geheimhaltung des Inhaltes der Übersetzungen zu verpflichten. Für die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung durch die Beauftragten haftet der Sprachdienstleister nicht.
8. Eigentumsvorbehalt, Urheberrecht und Verschwiegenheitsverpflichtung
8.1. Alle dem Kunden überlassenen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Auftrag bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dem Vertrag erwachsenen Verbindlichkeiten Eigentum des Sprachdienstleisters.
8.2. Jegliche Art von im Auftrag nicht enthaltenen Unterlagen wie selbst erstellte Translation Memories, Terminologielisten, Skripten, Prospekte, Paralleltexte usw. bleiben geistiges Eigentum des Sprachdienstleisters. Die Weitergabe und Vervielfältigung der Unterlagen darf nur mit Zustimmung des Sprachdienstleisters erfolgen. Eine Übergabe von Translation Memories, Terminologielisten u.ä.m. an den Kunden auf dessen Wunsch stellt einen vom Kunden zu vergütenden Zusatzauftrag dar.
8.3. Der Sprachdienstleister ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Kunden an sich das Recht zusteht, die Ausgangstexte zu übersetzen bzw. übersetzen zu lassen und ist daher berechtigt, anzunehmen, dass dem Kunden alle jene Rechte Dritten gegenüber zustehen. Der Kunde sichert daher ausdrücklich zu, dass er über alle Rechte verfügt, die für die Ausführung des Auftrags erforderlich sind.
8.4. Der Kunde ist verpflichtet, den Sprachdienstleister gegenüber allen Ansprüchen, die von Dritten aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schadund klaglos zu halten. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde keinen Verwendungszweck angegeben hat bzw. die Übersetzung zu anderen als den angegebenen Zwecken verwendet. Der Sprachdienstleister wird solche Ansprüche dem Kunden unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der Kunde nach Streitverkündigung nicht als Streitgenosse des Sprachdienstleisters dem Verfahren bei, so ist der Sprachdienstleister berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich bei dem Kunden ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruches schadlos zu halten.
8.5. Der Sprachdienstleister bleibt als geistiger Schöpfer der Übersetzung bzw. des erstellten Zieltextes Urheber derselben und es steht ihm daher das Recht zu, als Urheber genannt zu werden. Der Kunde erwirbt mit vollständiger Zahlung des Honorars die jeweils vereinbarten Werknutzungsrechte an der Übersetzung bzw. am erstellten Zieltext. Der Name des Sprachdienstleisters darf nur dann einem veröffentlichten Text bzw. Textteil beigefügt werden, wenn die gesamte Leistung unverändert von diesem stammt bzw. bei dessen nachträglicher Zustimmung.
8.6. Der Sprachdienstleister ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und hat auch von ihm Beauftragte zur Verschwiegenheit im selben Umfang zu verpflichten.
9. Allgemeines
9.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Sollte eine Klausel unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, verpflichten sich beide Parteien, diese durch eine rechtlich zulässige, wirksame und durchsetzbare Klausel zu ersetzen, die der wirtschaftlichen Intention der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt (salvatorische Klausel).
9.2. Sämtliche Änderungen, Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstigen Vereinbarungen zwischen Kunde und Sprachdienstleister bedürfen der Schriftform, d. h. der beidseitigen Originalunterschrift oder der elektronischen Signatur.
9.3. Erfüllungsort für alle Vertragsverhältnisse, die diesen Geschäftsbedingungen unterliegen, ist der berufliche Sitz des Sprachdienstleisters. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtstreitigkeiten ist das am beruflichen Sitz der Sprachdienstleisters sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig.
9.4. Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Vertragssprache ist Deutsch.